ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen Volkan DÖNMEZ, Einzelunternehmer, Dr.-Salzmann-Straße 10, 4600 Wels (im Folgenden kurz: „VD“) einerseits und sämtlichen Kunden andererseits, unabhängig davon, ob der Kunde eine natürliche oder eine juristische Person ist.
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1.2 Gegenüber Kunden, welchen Unternehmereigenschaft im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften zukommt (im Folgenden kurz: „Unternehmer-Kunden“) gelten diese AGB auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
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1.3 Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten die AGB in der Fassung, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website des VD (www.vdprojectsolutions.com) abrufbar sind.
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1.4 VD erbringt Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich auf Basis der AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von VD ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder erhältlichen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese AGB ausdrücklich widersprochen. Dieser Punkt 1.4 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
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1.5 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
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2.Angebot/Vertragsabschluss
2.1 Sämtliche von Seiten des VD als „Angebote“, „Kostenvoranschläge“ oder ähnliches bezeichnete Schriftstücke sind zunächst unverbindlich und freibleibend; sie sind als Aufforderung zur Angebotslegung seitens des Kunden zu verstehen und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme des kundenseitigen Angebots) durch VD verbindlich. „Bestellungen“ gelten als verbindliche Angebote des Kunden an VD.
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2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten des VD oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Unternehmer-Kunden nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
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2.3 In Websites, E-Mails, Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen des VD, die des VD nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – gegenüber VD darzulegen. Diesfalls kann VD zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – gegenüber Unternehmer-Kunden schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
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2.4 Sämtliche seitens VD erstellten Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
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2.5 Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch. VD ist berechtigt, sämtliche seitens des Kunden (oder im Auftrag des Kunden) im Zuge der Vertragserrichtung und/oder der Vertragsabwicklung in nicht-deutscher Sprache an VD übergebenen Unterlagen und Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Der Kunde ist zum Ersatz angemessener Übersetzungskosten verpflichtet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen auf Seiten von VD werden für die Dauer der Übersetzung gestundet.
2.6 Der Unternehmer-Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die bei VD bestellten Dienstleistungen und Produkte dem Zweck des Kunden entsprechen oder für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen (und zu prüfen), dass die seitens des Kunden bestellten Dienstleistungen in technischer Hinsicht sowie hinsichtlich der Einhaltung von rechtlichen Normen (zB. Bauordnungen, Gewerbeordnung, etc.) und/oder technischen Normen (ÖNORM, DIN, ISO, etc.) für die vom Kunden beabsichtige Verwendung entsprechend und geeignet sind. VD trifft dahingehend, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich eine bestimmte Eignung oder Eigenschaft zugesichert wird, weder eine Prüf-, noch eine Warn- oder Hinweispflicht. Die Nennung und Beschreibung der Produktbezeichnung bzw. –anwendung ändert nichts an der vorstehend angeführten Verpflichtung des Unternehmer-Kunden.
2.7 Für die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anzeige- oder Bewilligungspflichten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
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3.Preise
3.1 Sämtliche Preise gelten EXW Wels gemäß INCOTERMS 2010, sowie exklusive Umsatzsteuer oder ähnlicher Steuern und außerdem exklusive Verpackung.
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3.2 Sämtliche Preise gelten exklusive Bemusterungskosten sowie exklusive sämtlicher Kosten für Prüfung- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Kunden allenfalls veranlasste Änderungen. Für vom Kunden veranlasste Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine ausdrückliche Deckung finden oder Änderungen zum ursprünglichen Auftrag darstellen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Mengenänderungen seitens des Kunden berechtigen VD, nach freiem Ermessen, einen allfälligen Pauschal- oder Einheitspreis anzupassen oder vom Vertrag (Auftrag) zurückzutreten.
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3.3 Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallsmuster.
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3.4 VD ist gegenüber Unternehmer-Kunden aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderung relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich VD nicht im Verzug befinden.
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3.5 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
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4.Liefer- und Abnahmepflichten
4.1 Gegenüber Unternehmer-Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich zugesagt wurde. Alle sonstigen Angaben von Lieferterminen sind lediglich unverbindliche Schätzungen.
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4.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 13 dieser AGB oder weil vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet wurden oder weil vereinbarte Materialbesteistellungen nicht rechtzeitig erfolgt sind, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
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4.3 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von VD nicht verschuldete Verzögerungen von Zulieferern des VD oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in Einflussbereich des VD liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
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4.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch VD steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von Unternehmer-Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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4.5 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch VD gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
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4.6 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
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4.7 Abweichungen von der bestellten Menge bis zu +/- 10 % sind zulässig.
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4.8 VD ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nicht verpflichtet; dies ausdrücklich auch dann nicht, wenn Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen des Kunden noch im Eigentum des VD stehen oder VD diese noch verwahrt.
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5.Gefahrenübergang, Verpackung und Versand
5.1 Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung dem Verlassen des Werks auf den Kunden über. Im Falle von Verzögerungen, welche vom Kunden zu vertreten (wenn auch nicht unbedingt verschuldet) sind, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
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5.2 Sofern nichts anderes vereinbart, wählt VD Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Lediglich auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf Kosten des Kunden wird die Ware gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
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5.3 Die Gefahr für von VD angelieferte und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde.
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6.Annahme- oder Vorleistungsverzug
6.1 Gerät der Kunde länger als sieben (7) Tage in Annahme- oder Vorleistungsverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistung oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm anzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf VD bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifischen Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern VD im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gelegenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann.
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6.2 Bei Annahme- oder Vorleistungsverzug des Kunden ist VD ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei VD oder in einem nahegelegenen Lagerhaus einzulagern, wofür VD eine wöchentliche Lagergebühr in Höhe der seitens VD aufgewendeten Kosten, jedenfalls aber in Höhe von 10% vom Auftragswert gebührt.
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6.3 Davon unberührt bleibt das Recht von VD, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
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6.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch VD oder einem Unterbleiben der Ausführung eines Werks aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, darf VD gegenüber Unternehmer-Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 95% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen Unternehmer-Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
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7.Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von VD gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des VD.
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7.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Kunde diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben hat und VD der Veräußerung zugestimmt hat.
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7.3 Im Fall der Zustimmung des VD gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an VD abgetreten. Die für eine solche Abtretung allenfalls erhobenen Rechtsgeschäftsgebühren sind vom Kunden zu tragen und hat dieser VD diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
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7.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist VD bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden darf VD dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Konsumenten seit mindestens sechs Wochen fällig ist und VD ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
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7.5 Der Kunde hat VD von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware des VD unverzüglich zu verständigen.
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7.6 VD ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
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7.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
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7.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
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7.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf VD gegenüber Unternehmer-Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
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8.PREISE, HONORARE UND Zahlung
8.1 Soweit VD mit Beratungs- und/oder Consultingleistungen beauftragt wird, erhält diese nach Vollendung des vereinbarten Werkes ein Honorar gemäß der getroffenen Vereinbarung. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, kommt des VD ein Anspruch auf angemessenes Entgelt zu. VD ist aber auch berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des VD vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.
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8.2 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.
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8.3 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Werklohn/Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine allenfalls vereinbarte Skontogewährung setzt jedenfalls den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen voraus.
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8.4 Für Zahlungsverzüge gilt unabhängig von einer Mahnung oder vom Verschulden des Kunden der gesetzliche Verzugszinssatz.
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8.5 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
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8.6 Kommt der Unternehmer-Kunde im Rahmen anderer mit VD bestehender Vertragsverhältnissen in Zahlungsverzug, so ist VD berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen des VD aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. VD ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und VD unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindesten zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
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8.7 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von VD anerkannt worden sind. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit des VD.
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9.Materialbeistellungen
9.1 Für den Fall, dass Materialien vereinbarungsgemäß vom Kunden beigestellt werden, sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend der Vereinbarung und dem Zweck der Materialbeistellung anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Leistungszeit angemessen, mindestens jedoch bis zum nächsten Kapazitätsfenster im Betrieb des VD, und hat der Kunde die auf Seiten VD entstehenden Schäden, darunter Schäden durch Fertigungsunterbrechungen, außer im Falle von höherer Gewalt, zu ersetzen.
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9.2 Für seitens des Kunden beigestellte Geräte oder Materialien und durch solche Geräte oder Materialien allenfalls verursachte Mängel oder Schlechterfüllungen übernimmt VD keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
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10.DIREKTLIEFERUNGSRECHT BEI VERTRAGSVERLETZUNG DES KUNDEN
10.1 Soweit Lieferungen oder Leistungen, welche VD vertragsgemäß gegenüber einem bestimmten Kunden erbringen muss, seitens des Kunden an einen Dritten weitergeliefert oder geleistet werden sollen (dieser Dritte im Folgenden kurz: der „Endkunde“) und der Kunde des VD gegenüber des VD eine Vertragsverletzung begeht (wie insbesondere Zahlungsverzug oder Annahmeverzug), ist VD – unbeschadet der Rechte gemäß Punkt 6 dieses Vertrags sowie unbeschadet der sonstigen Ansprüche des VD (insbesondere Schadenersatzansprüchen) aufgrund einer solchen Vertragsverletzung – berechtigt, unter Umgehung des Kunden des VD direkt an den Endkunden zu liefern bzw. zu leisten.
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10.2 Die Lieferung oder Leistung gilt in diesem Fall gegenüber dem Kunden als erbracht, wenn sie gegenüber dem Endkunden erbracht wurde.
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11.Gewährleistung
11.1 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt VD keine Gewähr dafür, dass die seitens VD erbrachte Leistungen oder gelieferten Produkte, dem Zweck des Kunden entsprechen oder für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Die Nennung eines Anwendungsbeispiels bedeutet ausdrücklich nicht, dass ein bestimmtes Produkt für diese Anwendung geeignet ist. Auf Punkt 2.6 wird hingewiesen.
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11.2 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt VD keine Gewähr dafür, dass die seitens gelieferter Produkte den Anforderungen oder Bestimmungen einer bestimmten technischen Norm, wie zB. ÖNORMEN oder DIN, oder einer bestimmten rechtlichen Norm (zB. Bauordnungen, Gewerbeordnung) entsprechen. Die Bestimmung dieses Punkts gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
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11.3 Generell gelten als bedungene Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB ausdrücklich nur jene Eigenschaften, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung anderer Eigenschaften wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 11.3 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
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11.4 Jegliche Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 11.4 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
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11.5 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt VD keinerlei Haftung oder Gewährleistung für eine bestimmte Nutzungsdauer von gelieferten Produkten. Die Bestimmung dieses Punkt 11.5 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
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11.6 Wenn nicht anders vereinbart, gelangt Material mittlerer Güter zur Verarbeitung; es ist die Sache des Kunden, für besonders belastete Teile bessere Materialien und Verarbeitungsmethoden, sowie Toleranzen zu spezifizieren, wenn dies notwendig erscheint.
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11.7 Gegenüber Unternehmer-Kunden setzte die Gewährleistung generell die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden gegenüber des VD aus bezughabenden Verträgen und sonstigen Verträgen voraus.
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11.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmer-Kunden sechs Monate ab Übergabe.
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11.9 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB. im Falle der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
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11.10 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
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11.11 Zur Mängelbehebung sind des VD seitens des Unternehmer-Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
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11.12 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, des VD entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
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11.13 Der Unternehmer-Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
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11.14 Der Unternehmer-Kunde hat die Pflicht, sämtliche von VD erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach dem Übergabezeitpunkt, jedenfalls aber bei Abnahme oder Übergabe an den Kunden, sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Mängel am Liefer- oder Leistungsgegenstand, die der Unternehmer-Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bei Abnahme oder Übergabe durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe an VD schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt.
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11.15 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
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11.16 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Unternehmer-Kunden an VD zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an VD trägt zur Gänze der Unternehmer-Kunde.
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11.17 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch VD zu ermöglichen.
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11.18 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, u.ä. nicht technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
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12.Haftung
12.1 Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haftet VD bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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12.2 Gegenüber Unternehmer-Kunden werden die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB dahingehend verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber des VD nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach drei Jahren ab Vertragsschluss bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind.
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12.3 Gegenüber Unternehmer-Kunden ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung (Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf die niedrigere der beiden folgenden Beträge: (a) tatsächlicher Deckungsbetrag einer allenfalls durch VD abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder (b) Auftragswert des Vertrags, dessen Pflichten VD verletzt hat. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, VD zu Bearbeitung übernommen hat.
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12.4 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB ist jede Haftung des VD gegenüber dem Kunden für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden, ausgeschlossen.
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12.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter des VD, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
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12.6 Die Haftung des VD ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von VD autorisierte Dritte, oder natürlichen Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartung, sofern VD nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
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12.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für VD haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich die Haftung des VD insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).
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13.Mitwirkungspflicht des Kunden
13.1 Die Pflicht des VD zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzung zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
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13.2 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung des VD nicht mangelhaft.
13.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
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13.4 Im Falle von Beratungsaufträgen sorgt der Kunde dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Der Kunde wird VD auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren. Der Kunde sorgt dafür, dass VD auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des VD bekannt werden.
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14.Geistiges Eigentum von VD
14.1 Die Urheberrechte an den von des VD und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei des VD. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des VD zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des VD – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
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14.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von VD.
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14.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritter gegenüber.
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15.Schutzrechte Dritter
15.1 Der Kunde haftet gegenüber VD für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist VD berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von VD aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2 Der Kunde hält VD diesbezüglich schad- und klaglos.
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15.3 VD ist berechtigt, von Unternehmer-Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
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16.SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des mit dem Kunden Vertrages erforderlich sind, so muss der Kunde, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenz oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
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16.2 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. VD und der Unternehmer-Kunden verpflichten sich schon jetzt gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
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16.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz des VD.
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16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen VD und dem Unternehmer-Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für Wels sachlich zuständige Gericht.